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Hier finden Sie Informationen zu Hypnose und Recht in Österreich:

Nach Rechtsauffassung der ÖGH existiert kein eigenständiges Gewerbe für Hypnose und ist diese auch keinem bestehenden Gewerbe zuzuordnen. Ob eine konkrete Hypnosetätigkeit der Gewerbeordnung unterliegen könnte, als Unterricht einzuordnen ist, eine Tätigkeit als Neuer Selbstständiger ist oder in den Vorbehaltsbereich eines Gesundheitsberufes fällt, hängt jedoch vom tatsächlichen Inhalt, vom Ziel und von der Bewerbung des jeweiligen Angebots ab.

Deshalb legitimiert auch das Energetikergewerbe nicht zur Hypnoseausübung. Gleiches gilt für das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberater.


Grundsätzlich ist es so, dass es sich bei vielen Darstellungen zur Hypnose um bloße Rechtsmeinungen bestimmter Interessensgruppen handelt, da eine endgültige höchstgerichtliche Entscheidung bzw. auch eindeutige gesetzliche Regelung fehlt. Deshalb können auch keine definitiven Aussagen über die berufliche Anwendbarkeit von Hypnose gemacht werden, sofern man nicht bestimmten Berufsgruppen angehört (insbesondere den Ärzten und Psychotherapeuten).

Es ist aber nicht so, dass Hypnose grundsätzlich verboten oder bestimmten Berufsgruppen vorbehalten wäre. Dies ist nur im Bezug auf die therapeutische Hypnose richtig. Therapeutische Hypnose ist die Anwendung von Hypnose zur zielgerichteten, bewussten Behandlung von krankheitswertigen Störungen (psychische Störungen und Krankheiten). Dies ist ohne Zweifel den genannten Berufsgruppen vorbehalten.

Neben der therapeutischen Hypnose besteht aber ein weiterer, sehr großer (aus unserer Sicht eben freier) Anwendungsbereich, nämlich die Hypnose mit gesunden Personen bzw. nicht zur therapeutischen Behandlung, sondern z.B. Entspannung, Reinkarnation, Lernfähigkeiten verbessern, Leistungen im Sport, Anleitung zur Selbsthypnose, etc. Das ist keine therapeutische Hypnose! Es kann weder nach dem Ärztegesetz noch nach dem Psychotherapiegesetz ein Verstoß sein, wenn Mittelpunkt der Tätigkeit keine bewusste Behandlung (auch Diagnose, Vorbeugung, Therapie, etc.) von Krankheiten und psychischen Störungen steht und wenn noch dazu wissenschaftlich nicht anerkannte Methoden angewendet werden (Reinkarnation, Hypnoseclearing, Kommunikation mit dem höheren Selbst, etc.).

Natürlich darf auch nicht der Anschein erweckt werden, die Tätigkeit als freier Hypnotiseur könne die Tätigkeit eines Arztes oder Psychotherapeuten ersetzen. Aus diesem Grund sind unsere Mitglieder angehalten, hierfür ein spezielles Aufklärungsformular zu verwenden und vom Klienten unterfertigen zu lassen.


Zusammenfassend muss aber nochmals darauf hingewiesen werden, dass das so lange nur Rechtsmeinungen ohne Anspruch auf Gültigkeit sind, bis die Angelegenheit durch ein Höchstgericht entschieden oder eindeutig gesetzlich geregelt wird.


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ÖGH
Österreichische Gesellschaft für freie Hypnose
Langfeldstraße 39, 4040 Linz Plesching
ZVR-Zahl: 081177595
Behörde: BH Urfahr-Umgebung
Aktualisiert 2026
Kontakt:
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